§ 1 Begriffe
1. Abweichung
Abweichungen sind nicht zulässige Ungänzen / Toleranzen/ Zurückweisungskriterien von den Sollvorgaben. Sie müssen vor Inspektionsbeginn eindeutig und vollständig auftraggeberseitig festgelegt sein.
2. Allmählichkeitsschäden
Allmählichkeitsschäden sind Sachschäden, die unentdeckt über eine längere Zeit entstehen. Werden solche Schäden bei einer Prüfung, Inspektion, Zustandsfeststellung usw. festgestellt, werden diese berichtet. Allmählichkeitsschäden
3. Audits/Betriebsprüfungen
Feststellung, inwieweit dieser Betrieb grundsätzlich in der Lage ist, ein bestimmtes Produkt nach bestimmter vorgegebener Spezifikation zu fertigen. Hier werden je nach Auftrag und Spezifikation vor Ort die technischen und personellen Voraussetzungen festgestellt und bewertet.
4. Auffälligkeit
Zusätzliche Zustandsbeschreibung mit Hinweischarakter
5. Auftraggeber
Der Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) wird entsprechend § 631 BGB dem Besteller gleichgesetzt.
6. Auftragnehmer (AN)
Auftragnehmer ist die ITH Engineers GmbH (nachfolgend ITH genannt), sie wird entsprechend § 631 BGB dem Unternehmer gleichgesetzt.
7. Befund
Ergebnis einer Zustandsfeststellung mit einem beschriebenen Befund oder „ohne Befund“. Befunde werden dann beschrieben, wenn Abweichungen von den Soll-Vorgaben festgestellt werden. Befunde werden in der Regel nicht bewertet.
8. Empfehlung
Bei Prüfungen, Inspektionen und Gutachten stellt eine Empfehlung lediglich einen Handlungsvorschlag dar. ITH haftet nicht für einen möglichen Schaden, der aus der Befolgung der Empfehlung entsteht. Hiervon nur ausgenommen ist grobe Fahrlässigkeit für den Fall eines Auftrags über eine reine Beratungsleistung.
9. Gutachten
Ziel eines Gutachtens ist die Klärung eines bestimmten Sachverhalts. Grundlage hierfür ist eine eindeutige festgelegte Fragestellung.
Gutachten werden von Sachverständigen (auch als Gutachter bezeichnet) objektiv erstellt und umfassen immer den Befund und das Gutachten. Im Befund wird vom Sachverständigen festgestellt, wie ein Sachverhalt anhand der festgestellten Tatsachen, Prüfungen und der Erfahrungsgrundsätze vorliegt bzw. der Sachverständige diesen Sachverhalt mit seinem Fachwissen sieht. Gutachten sind die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands durch einen oder mehrere Sachverständige. Erforderlich ist daher eine eingehende Auseinandersetzung mit den in Betracht kommenden Aspekten der Lage unter Berücksichtigung der z.B. in der Literatur usw. vertretenen Meinungen. Das Gutachten stellt die verbindliche (z.B. bezeugte oder unterschriebene) oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen der ITH zur Fragestellung dar.
10. Gutachterliche Stellungnahme
Schriftliche Stellungnahme des Gutachters. Ist dem Inspektionsbericht gleichzusetzen.
11. Inspektionen
Eine Inspektion ist die Untersuchung eines Produkts, eines Prozesses, einer Dienstleistung oder einer Installation oder deren Entwicklung mit dem Ziel der Feststellung ihrer Übereinstimmung mit bestimmten Anforderungen oder, basierend auf einer sachverständigen Beurteilung, mit allgemeinen Anforderungen. Die Ergebnisse werden in einem Inspektionsbericht dargestellt. Bauüberwachungen, Fertigungsüberwachungen, Zustandsfeststellungen, Übersichtprüfungen und handnahe Prüfungen z.B. nach DIN 1076 gehören ebenfalls zu den Inspektionen.
12. Inspektionsbericht
Berichtsform einer Inspektion. Vereinzelt wird in Regelwerken der Bericht einer Inspektion auch Prüfbericht genannt.
13. ITP
Ein Inspektions- und Prüfplan (ITP) beschreibt, wie die Qualität eines bestimmten Produkts oder Bauteils sichergestellt wird. Hierin ist festgelegt, wer, was, wann, wie und wo prüft und inspiziert. Ebenso sind hierin für alle Prüfungen die Annahmekriterien festgelegt.
14. Mangel
Abweichung vom Sollzustand. Siehe Schaden.
15. Messung
Feststellung einer bestimmten Zustandsgröße mit oder ohne Bewertung. Für alle Messwerte gilt Formblatt ITH-FB-01, Fall IV.
16. Prüfbericht
Berichtsform einer Prüfung.
17. Prüfgegenstand
Einzelteil eines Produkts, eines Bauteils, einer Anlage mit dem Ziel, bestimmte Prüfungen durchzuführen
18. Prüfungen
Prüfungen dienen ausschließlich der Beurteilung von Leistungen bzw. bestimmten Leistungsmerkmalen und beschreiben damit den Ist-Zustand. Die Prüfergebnisse werden in Form von Prüfberichten dokumentiert, diese enthalten keine Empfehlungen oder Hinweise. Die Prüfergebnisse können auch direkt in die Inspektionsberichte übernommen werden.
19. Schaden
Abweichung vom Sollzustand. Siehe Mangel.
20. Sprache
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Berichtssprache Deutsch. Die gilt auch für alle weiteren Vertragsunterlagen.
21. Zustandsbericht
Berichtsform einer Zustandsfeststellung
22. Zustandsfeststellung
Eine Zustandsfeststellung ist die Untersuchung eines Produkts, eines Prozesses, einer Dienstleistung oder einer Installation oder deren Entwicklung mit dem Ziel der Feststellung von Abweichungen zum Soll-Urzustand. Abweichungen werden als Befunde in einem Zustandsfeststellungsbericht dargestellt. Eine Bewertung bedarf eines gesonderten Auftrags.
§ 2 Geltungsbereich
Die Prüf-, Inspektions- und Gutachtenbedingungen (nachfolgend „PIG“ genannt) gelten für die Durchführung aller Dienstleistungen der ITH, im Vertragsverhältnis mit einem AG.
Möglichen Dienstleistungen sind:
Prüfungen an Produkten, Bauwerken und Bauwerksteilen, technischen Dokumenten usw. sowie das abschließende Anfertigen von Berichten.
Inspektionen, d. h. Untersuchung mit geeigneten Maßnahmen, von Produkten selbst, von Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen eines Produktes, eines Produktes selbst, eines Prozesses oder einer Anlage und Ermittlung seiner/ihrer Konformität mit spezifischen Anforderungen oder, auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung, mit Anforderungen. Zu diesen Leistungen gehören z. B. auch alle Bau- und Fertigungsüberwachungen, Überwachungen von Instandsetzung- bzw. Reparaturmaßnahmen usw.
Inspektionen von Fertigungsstätten zwecks z.B. der Feststellung der Einhaltung und Eignung qualitätssichernder Maßnahmen sowie deren Umsetzung, der Wirksamkeit und Aufrechterhaltung der werkseigenen Produktionskontrolle im Auftrage dieser Fertigungsstätten selber oder im Auftrag Dritter.
Erstellen von Gutachten auf der Grundlage von Prüfungen, Überwachungen und Inspektionen mit dem Ziel der Beantwortung bestimmter Fragen.
Bewertung von Schäden im Hinblick auf Standsicherheit, Betriebssicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit, Ermittlung von Dringlichkeits- und Zustandsnoten
Die Leistungen werden, je nach den mit dem AG festgelegten vertraglichen Vereinbarungen, z.B. auf der Grundlage der im jeweiligen Anwendungsbereich maßgebenden internationalen, europäischen und nationalen Richtlinien, Verordnungen, Gesetze, technischen Spezifikationen erbracht und schriftlich niedergelegt.
§ 3 Grundsätzliche Voraussetzungen für alle Dienstleistungen
Prüfungen und Inspektionen werden z. B. in den Fertigungsstätten, auf Baustellen, an den Aufstellungsorten oder sonstigen Plätzen/Orten durchgeführt. Die Orte sind ITH vorab durch den AG zu benennen. Die Kosten für die An- und Abreise des Personals sowie der Vorhaltung notwendiger Ausrüstung trägt der AG.
An bestehenden Bauwerken sind alle vorangegangenen rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Berichte hierzu werden ITH zur Verfügung gestellt. Wurden hierbei Schäden, Mängel, Abweichungen, Unzulässigkeiten usw. festgestellt, werden die Berichte über deren Beseitigung ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Alle Bereiche sind gefahrlos und sicher zugänglich, erreichbar und ohne besondere Hilfsmittel (z.B. Endoskope) einsehbar.
Die Bauteile / Inspektionsgegenstände müssen die kundenseitig vorgeschriebenen Prüfverfahren sinnvoll zulassen.
Ist das Bauwerk nicht ohne besondere Maßnahmen frei zugänglich, ist auftraggeberseitig ein sicherer Zugang zu schaffen. Von einem störungsfreien und behinderungsfreien Zugang wird ausgegangen. Sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen, Rettungskonzepte, etc. liegen vor und werden ITH mit 2 Wochen Vorlauf zur Verfügung gestellt.
Vorhandene vorgesehene Anschlagpunkte und zur Verfügung gestellte Rettungsmittel sind geprüft.
Für Dienstleistungen an Orten mit besonderen Gefährdungen wie z.B. Windenergieanlagen, Plattformen, Schiffen auf See, Tunnelanlagen, Befahranlagen, Brückenbesichtigungswagen und vergleichbaren Bauwerken und Anlagen müssen Gefährdungsbeurteilungen und Rettungskonzepte vorliegen sowie die hier vorgesehenen besonders erforderlichen Rettungsmittel vorhanden und zugelassen sein und ITH zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Die Dienstleistungen können ohne nicht durch ITH verursachte Unterbrechung und Störung durchgeführt werden.
Der AG übernimmt alle Kosten für Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass z.B. technische Unterlagen nicht oder nicht vollständig und nicht rechtzeitig eingereicht werden, die Inspektionen und damit verbundene Prüfungen infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern.
Gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen, Sperrungen, Verkehrsführungen, Sicherungen und Sicherungsposten sind nicht Gegenstand der Dienstleistung und auftraggeberseitig rechtzeitig zu veranlassen. Informationen hierzu werden ITH durch den AG zur Verfügung gestellt.
Der AG stellt ITH alle zur Beurteilung notwendigen vollständigen technischen Unterlagen in digitaler Form in der jeweils aktuellen Fassung kostenfrei zur Verfügung. Bei Bedarf kann ITH ergänzende Unterlagen kostenfrei nachfordern. Es wird davon ausgegangen, dass der AG alle Informationen und Dokumente, die zur Erbringung der Leistung notwendig und relevant sind zur Verfügung stellt und keine Informationen und Unterlagen zurückhält.
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten ist ITH eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Foto- und Filmdokumentation zu gewährleisten.
Berichte werden in deutscher Sprache ausgestellt. Insofern besonders beauftragt, kann die Ausstellung der Berichte auch durch Übersetzung (Fremdleistung) in weitere Sprachen erfolgen. Die Kosten hierfür trägt der AG. Inhaltlich gilt im Zweifelsfall der ursprünglich ausgestellte Bericht in deutscher Sprache.
Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der AG einen Bericht, welcher die Angaben zu den Inspektions- und Prüfergebnissen beinhaltet. Festgestellte Abweichungen von den Sollvorgaben sowie eventuelle Mängel werden aufzeigt, der Bericht weist aber nicht auf Lösungsmöglichkeiten hin. Dies bedarf einer gesonderten Beauftragung.
Die Witterungs- und Umgebungsbedingungen, die Örtlichkeit, weitere mögliche besonderen Umstände (z.B. Seegang, Wind, sonstige Umstände, usw.) muss die Dienstleistung sicher zulassen. Die endgültige Entscheidung hierüber liegt ausschließlich bei ITH.
Die Erreichbarkeit und die Zugänglichkeit zu den zu inspizierenden Bauwerken, Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen, Produkten, Prozessen oder Anlagen ist jeweils durch den AG zu gewährleisten, ebenso die gegebenenfalls notwendige Reinigung der zu inspizierenden Bereiche. Dazu gehört auch das für ITH kostenfreie Bereitstellen von z.B. Schlüsseln (für die Zugänglichkeit von Bauwerken und Aufstiegen), das Bereitstellen und Vorhalten von Leitern, Gerüsten oder Hubsteigern, einschließlich den dazu gehörigen Betriebsstoffen und Hilfspersonal, usw. Die Vorgaben der jeweiligen deutschen oder europäischen gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind grundsätzlich einzuhalten. Ist die Erreichbarkeit und die Zugänglichkeit danach nicht gegeben, kann die Zusage der ITH, die Inspektion durchzuführen, widerrufen werden.
Folgende Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang von ITH und sind, sofern benötigt, vom AG selbst oder durch eine von ihm beauftragte Firma vor Inspektionsbeginn durchzuführen:
- Bereitstellung von 220 V Stromanschlüssen unter Berücksichtigung von Gefährdungen bei engen Bereichen.
- Einrichtung einer ausreichenden Beleuchtung, hierbei ist zu gewährleisten, dass in Prüfbereichen mindestens eine Beleuchtungsstärke von 500 lx erreicht werden kann.
- in Bereichen mit möglicher Kontamination soweit erforderlich Stellung besonderer Schutzausrüstung, Messungen, Freigabe der Bereiche und Sicherstellen der Einhaltung der Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Ist eine zerstörende Probenentnahme oder Prüfung notwendig, um eine Bewertung durchzuführen und wird durch den AG dieser Entnahme nicht zugestimmt, erkennt er an, dass dieser Punkt im Prüf-, Inspektionsbericht und Gutachten vermerkt wird und die beauftragte Leistung ggf. nicht abschließend, nicht oder nur teilweise erbracht werden kann.
Trotz aller Sorgfalt können nicht immer alle Abweichungen oder Befunde festgestellt werden. Die Prüf- und Inspektionsberichte geben die Ergebnisse der Prüfung / Inspektion nach bestem Wissen und Gewissen des Inspektors zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung oder Inspektion wieder.
Alle Berichte sowie die darin genannten Anlagen dürfen vom AG nur in vollständiger Form weitergegeben werden. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung von ITH.
Aktuell beauftragte oder bereits durchgeführte Prüfungen / Gutachten oder Inspektionen befreien den AG weder von seinen vertraglichen noch von seinen gesetzlich geregelten Pflichten.
§ 4 Durchführung von Prüfungen
Bei Annahme des Prüfauftrages kann keine Aussage zum Ergebnis der Prüfung getroffen werden.
Die Prüfgegenstände werden nach den Vorgaben des AG nach technischen Spezifikationen mit vereinbarten Anforderungen geprüft. Wird der gesamte Prüfgegenstand nur hinsichtlich einzelner Aspekte (Teilprüfung) geprüft, wird keine Aussage über die Eigenschaften des Prüfgegenstandes als Ganzes getroffen.
Werden in durchgeführten zerstörungsfreien Prüfungen Anzeigen festgestellt, die sich nicht eindeutig interpretieren lassen, werden entweder ergänzende Prüfungen erforderlich oder der entsprechende Schweißnahtbereich ist auszuarbeiten, und dabei ist die Art der Unregelmäßigkeit, die zur Anzeige geführt hat, zu ermitteln. Das Ausarbeiten sowie die Wiederherstellung des Ausgangszustands erfolgt durch den AG
Liegen für Art und Umfang der Prüfung keine eindeutigen technischen Spezifikationen vor, so wird ein entsprechendes Prüfprogramm in Zusammenarbeit zwischen dem AG und ITH festgelegt.
Müssen für die Prüfungen Proben aus bereits fertiggestellten Produkten / Bauteilen / Prüfgegenständen entnommen werden oder werden Prüfungen durchgeführt und dabei das Produkt / Bauteil / Prüfgegenstand beschädigt, hat der AG an ITH zu bestätigen, dass dieses Produkt Eigentum des AG ist. Ohne diese Bestätigung kann eine Probenentnahme oder Prüfung nicht erfolgen.
Wenn Proben entnommen oder Prüfungen nach §4.5 durchgeführt werden, hat die Instandsetzung oder eine Neufertigung durch den AG kostenfrei für ITH zu erfolgen.
An ITH beauftragte Prüfungen, die nicht durch ITH durchgeführt werden können, werden an Laboratorien untervergeben, die für dieses Prüfverfahren über eine Zertifizierung nach ISO/IEC 17025 verfügen.
§ 5 Durchführung von Inspektionen
Bei Annahme des Inspektionsauftrages kann keine Aussage zum Ergebnis der Inspektion getroffen werden.
Die Inspektion wird auf der Grundlage von Prüfungen gemäß § 4 durchgeführt.
Die Inspektion erfolgt auf Grundlage der vom AG festgelegten technischen Spezifikation sowie des Inspektions- und Prüfplans (ITP). Liegt zum Zeitpunkt der Beauftragung seitens des AG kein ITP vor, ist vor Beginn der Inspektionen in Zusammenarbeit mit dem AG ein ITP mit allen notwendigen Bewertungskriterien aufzustellen und zu vereinbaren. Die Kosten hierfür trägt der AG. Kommt keine Einigung zustande, behält sich ITH vor, vom Auftrag zurückzutreten.
Die Inspektion von Entwicklungs- und Konstruktionsunterlagen, eines Produkts, ein Prozess oder eine Anlage oder von Anlagenteilen werden auf der Grundlage der vereinbarten ITP unter Berücksichtigung der entsprechenden technischen Spezifikationen und/oder nach den mit dem AG vereinbarten Anforderungen inspiziert. Werden vereinbarungsgemäß hierbei nur Teilaspekte inspiziert, können daraus keine Aussagen über die Eigenschaften als Ganzes getroffen werden.
Wird bei Fertigungsinspektionen der Nachweis erforderlich, ob Schweißnähte unter den vorgegebenen Bedingungen auch fachgerecht hergestellt werden können, sind entsprechende Arbeitsproben unter ITH-Aufsicht herzustellen. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Auswertung der Arbeitsproben trägt der AG
Müssen für eine einheitliche Beurteilung der Prüfergebnisse bei Fertigungsinspektionen entsprechende Referenzstücke hergestellt werden, so ist die Herstellung durch den AG zu veranlassen. Die Größe und Art der Referenzstücke ist mit unserem Inspektionspersonal abzustimmen.
Werden im Rahmen von Inspektionen Prüfungen durch den AG oder von ihm beauftragter anderer Unternehmen durchgeführt und sollen diese Prüfergebnisse in unsere Inspektionsergebnisse einfließen, ist dies nur möglich, wenn die Prüfungen in Gegenwart und unter Aufsicht eines ITH-Mitarbeiters erfolgten.
§ 6 Erstellen von Gutachten
Gutachten werden auf der Grundlage von durch ITH durchgeführten Prüfungen gemäß § 4, und Inspektionen gemäß § 5 angefertigt. Für diese Leistungen gelten die Regelungen in den vorbezeichneten Paragrafen.
Wird bei der Erstellung des Gutachtens ausnahmsweise festgestellt, dass die Bewertung der Einzelergebnisse zu verschiedenen Interpretationen führen kann, wird ITH das Gutachten an einen ITH-internen Gutachterausschuss weiterleiten. Der Gutachterausschuss wird dann die abschließende Bewertung vornehmen. Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass das Gutachten von diesem Ausschuss abschließend erstellt wird.
§ 7 Sonstiges
Das Personal der ITH ist zur Vertraulichkeit gegenüber Dritten verpflichtet.
Auskünfte seitens ITH über den Inhalt des Vertrages und die bei dessen Ausführung getroffenen Feststellungen dürfen nur mit Zustimmung des AG erteilt werden. Das gilt nicht für Auskunftsersuchen von Gerichten oder Behörden in den durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen sowie für die Bekanntgabe von Vertragsabschlüssen.
ITH erfasst alle auftragsbezogenen Daten in elektronischer Form.
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